Miet- und Wohneigentumsrecht

Die Wohnung, sei sie nun gemietet oder zu Eigentum erworben, ist der Mittelpunkt des menschlichen Lebens und das Zentrum sämtlicher sozialen Kontakte. Aber auch die zum Zwecke der Berufsausübung angemieteten oder erworbenen Räumlichkeiten stellen eines der wichtigsten Rechtsverhältnisse, das ein Mensch eingeht, dar. Daher ist das – private oder gewerbliche – Mietrecht für den größten Teil der Menschen von immenser Bedeutung. Im Rahmen von Mietverhältnissen werden folgende Problemkreise immer wieder streitig: 

  • Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen
  • Inhalt der Betriebskostenabrechnung
  • die Verpflichtung zur Durchführung von Kleinreparaturen
  • Mängel an der Mietsache und Mietminderung
  • Zustand der Mietsache bei Rückgabe an den Vermieter
  • Rückzahlung bzw. Einbehalten der Kaution
  • Durchsetzung des Räumungsanspruches des Vermieters
  • Schadensersatzansprüche

Im Wohnungseigentumsrecht, in Fällen also, in denen konkret bezeichnete Teile eines Grundstücks zu Wohnzwecken (Wohnungseigentum) oder aber zu gewerblichen Zwecken (Teileigentum) erworben worden sind, bestehen häufig Unklarheiten und Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer untereinander bzw. im Verhältnis zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In diesem Rechtsgebiet sind regelmäßig Streitigkeiten zu folgenden Punkten festzustellen:

  • Abgrenzung des Sondereigentums vom gemeinschaftlichen Eigentum
  • Kosten der Wohnungseigentümer bzw. der Wohnungs- eigentümergemeinschaft
  • Wohngeldabrechnung und Wirtschaftsplan
  • Rechte und Pflichten der Hausverwaltung
  • Im Zusammenhang mit diesen beiden Rechtsgebieten sind regelmäßig auch Fragen aus angrenzenden Rechtsgebieten, wie dem Immobilien- und Maklerrecht zu beantworten

Aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit unserer Kanzlei mit verschiedenen Hausverwaltungen wurden in diesen Rechtsgebieten eine Vielzahl von Angelegenheiten bearbeitet, so dass eine umfangreiche Kompetenz im Bereich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts in unserer Kanzlei vorliegt. Nachde im Jahre 2004 die Möglichkeit geschaffen wurde, die Bezeichnung „Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ zu führen, hat Herr Rechtsanwalt Kelz einen entsprechenden Fachlehrgang erfolgreich absolviert. Da auch die zum Führen dieser Bezeichnung erforderlichen Fallzahlen von ihm erfüllt worden sind, liegen die Voraussetzungen zum Führen dieser Bezeichnung bei ihm vor.

Im Rahmen der Bearbeitung von Miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Sachverhalten legt unsere Kanzlei in den Fällen, in denen das Mietverhältnis noch besteht bzw. in wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten stets Wert darauf, dass gütliche Einigungen gefunden werden. Denn aufgrund der dauerhaft bestehenden Rechtsverhältnisse zwischen beiden Seiten kann nur ein sinnvoller Ausgleich der widerstreitenden Interessen dazu führen, dass diese Rechtsverhältnisse zum Nutzen beider Seiten fortgesetzt werden. Im Falle der Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse streben wir für unsere Mandanten stets eine kurzfristige Abwicklung sämtlicher zu klärenden Fragen aus diesen Rechtsverhältnissen an, um langjährige Folgestreitigkeite zu vermeiden.

Dabei legen wir insbesondere Wert darauf, dass die erstrittenen Rechtspositionen auch im Wege der Zwangsvollstreckung schnell und effektiv realisiert werden.

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