IT-Recht ist die Kurzform für Informationstechnologierecht. Damit wird zusammenfassend das Recht der elektronischen Datenverarbeitung bezeichnet. Eine gesetzliche Definition existiert in Deutschland nicht. Entsprechend der Entwicklung der IT-Branche und ihrer Begriffe wurde das Rechtsgebiet ursprünglich Computerrecht bezeichnet. Mit Aufkommen des Internets wurde daneben der Begriff Multimediarecht als Teilbereich geprägt, der speziell die Rechtsfragen des Internets umfasste (auch Internetrecht). Das Rechtsgebiet ist als Querschnittsmaterie anzusehen, das Teilbereiche verschiedener Rechtsgebiete zusammenfasst, die speziell für die Informationstechnologien Bedeutung haben.
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien Hierunter sind alle Verträge über Informationstechnologie; nnamentlich Software, Hardware sowie Dienstleistungen zu verstehen. Softwareverträge sind Verträge zur Erstellung von Individualsoftware, Verkauf, Vermietung, Leasing, Vertrieb von Standardsoftware, Anpassung von Standardsoftware (Customizing, Parametrisierung), Verträge über IT-Projekte, Outsourcing etc.. Alle genannten Verträge lassen sich grundsätzlich mit den Regeln des deutschen Rechts ohne wesentliche IT-spezifische Gesetze abbilden. Die Besonderheit besteht vor allem darin, dass bei Formulierung der Verträge die technischen Besonderheiten der Informationstechnologien sowie die speziellen Businessmodelle der IT-Branche verstanden und juristisch umgesetzt werden.
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs Hierunter sind alle Rechtsfragen des E-Commerce zu verstehen. Dies umfasst den Bereich von Verbraucherverträgen (B2C – Business-to-Consumer), der weitgehend durch das Fernabsatzrecht des BGB (§§ 312b ff, BGB) geprägt ist. Daneben sind aber auch Internetauktionen (e-Bay), Communities (Facebook) und andere Angebote umfasst. Zu diesem Bereich zählen daneben auch alle Verträge zwischen Unternehmen (B2B Business-to-Business), die über elektronische Medien abgeschlossen werden.
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts Gemeint ist hiermit das Recht am geistigen Eigentum, sowohl an Software als auch an den Inhalten im Internet (siehe auch Urheber-Recht). Besonders hervorgehoben wird das Kennzeichenrecht, insbesondere auch das Domainrecht.
4. Recht der Kommunikationsnetze und -dienste Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste wird in Deutschland durch das Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Das Telemediengesetz (TMG) regelt demgegenüber die Inhalte und ist Gegenstand des Rechts des elektronischen Geschäftsverkehrs.
5. Besonderheiten des Strafrechts Hiermit sind die speziell geschaffenen Straftatbestände für Computerkriminalität gemeint, aber auch Regelungen beispielsweise im Urheberrecht. Es handelt sich, wie beim IT-Recht insgesamt, auch bei den Besonderheiten des Internet-Strafrechts um eine Querschnittsmaterie. Für den gesamten Bereich des IT-Rechts stellt Ihnen unsere Kanzlei kompetente Partner an Ihre Seite.